AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Vertragspartner,Vertragsschluss,Verpflichtung für Mitreisende
1. Vertragspartner
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und folgendem Reiseveranstalter
zustande:
Adria-Tour
Vertreten durch: Cedric-Kadolli/ Geschäftsführer
Clemens-August-Straße 43,
59821 Arnsberg
Telefon:+49 172 8456186
E-Mail: kontakt@adria-tours.com
Notfallnummer während der Reise:
Endri Nderjaku Durrës,
+355 69 218 8297
Der Reiseveranstalter ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag
vereinbarten Reiseleistungen, unabhängig davon, ob diese Leistungen vom Veranstalter
selbst oder von externen Leistungsträgern erbracht werden.
Genau gebucht wird, welche Leistungen inkludiert, ggf. optionale Zusätze.
2.Reisebuchung, Abschluss des Reisevertrags
a)
Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende Adria-Tours den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung
und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit
diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen
b)
Der Anmeldende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung
vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen
c)
Der Reisevertrag kommt erst mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die
Annahme erfolgt durch Aushändigung oder Übersendung der Buchungsbestätigung
(Reisebüro, Postweg, E-Mail), welche gleichzeitig die Rechnung darstellt. Mit der
Buchungsbestätigung erfragt der Veranstalter Name, Geschlecht und Alter der jeweiligen
Reiseteilnehmer. Diese Informationen sind vom Reiseanmelder bis spätestens 2 Wochen
nach Buchung an Adria-tours zu melden. Die Verarbeitung dieser Daten ist notwendig, damit
der Vertrag erfüllt werden kann. Auf unsere Datenschutzerklärung auf der Internetseite
weisen wir Sie hiermit hin.
d)
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab,
so liegt darin ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 14
Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des
neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen
Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem
Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Zahlung des
Reisepreises erklärt,
e)
Bei einer Reise Vormerkung einer noch nicht katalog mäßig ausgeschriebenen Reise.
Unterbreitet der Reiseveranstalter unverzüglich nach Erscheinen des für die vorgemerkten
Reise maßgeblichen Preises ein befristetes Angebot, welches der Reisende innerhalb der
angegebenen Frist durch ausdrückliche Erklärung annehmen kann. Nimmt der Reisende
dieses Angebot nicht innerhalb der Frist an, besteht keinerlei Anspruch auf Buchung der
Reise.
f)
Die vom Veranstalter vor der Buchung einer Pauschalreise übermittelten vorvertraglichen
Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle
zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die
Stornopauschalen (gemäß. Artikel 250 §3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur
dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien
ausdrücklich vereinbart ist.
g)
Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (zB. Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt,
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten
Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur
Reiseausschreibung stehen.
2.2 Für die Buchung, die műndlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS oder per Telefax
erfolgt, gilt:
a)
Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisende den Reiseveranstalte den
Abschluss des Reisevertrages verbindlich an
b )
Der Vertrag erfolgt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reise. Veranstalter
zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird des Reiseveranstalter dem
Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem
dauerhaften Datenträger übermittelt welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung
unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihn in einer angemessenen
Zeitraum zugänglich ist, z. B. auf Papier oder per E-Mail), sofern der Reisende keinen
Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 $ 6 Abs 1 Satz 2 EGBGB
hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder
außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte
2 .3 Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zB. Internet, App, Telemedien)
gilt für den Vertragsabschluss:
a)
Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden
Anwendung erläutert.
b )
Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen
des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrek turmöglichkeit zur Verfügung,
deren Nutzung erläutert wird
c)
Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertrags- sprachen sind
angegeben
d)
Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) , zahlungspflichtig buchen" oder mit
vergleichbarer Formulierung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des
Reisevertrages verbindlich an
e)
Dem Reisenden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzūglich auf elektronischem
Weg bestätigt (Eingangsbestätigung)
f)
Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen
Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Vertrages
g)
Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters
beim Reisenden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt., Die
Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende
diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
B. Leistung, Leistungsänderung, Rücktritt wegen nichterreichen der
Mindestteilnehmerzahl
1. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
a)
Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, dem Reisenden die im Reisevertrag, in der
Reisebeschreibung sowie in der Buchungsbestätigung aufgeführten Reiseleistungen als
Pauschalreise im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen.
Zum Leistungsumfang gehören ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Bestandteile
wie z. B. Transportleistungen, Unterkunft, Verpflegung, Ausflüge, Transfers und weitere
Zusatzleistungen, soweit sie in den Angebotsunterlagen oder der Reisebestätigung
aufgeführt sind.
b)
Beschreibungen, Bilder, Programme oder sonstige Informationen in Prospekten, auf der
Website oder in anderen Werbemitteln werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie
ausdrücklich im Reisevertrag oder in der Reisebestätigung genannt sind.
c)
Der Reiseveranstalter ist nicht verantwortlich für Leistungen, die der Reisende außerhalb
des Reisevertrags selbständig bei Drittanbietern bucht (z. B. zusätzliche Ausflüge,
Mietwagen, Abendaktivitäten, Wellness-Angebote). Diese gelten nicht als Bestandteil der
Pauschalreise.
d)
Sonderwünsche oder individuelle Absprachen sind nur dann verbindlicher Bestandteil des
Vertrags, wenn sie vom Reiseveranstalter schriftlich bestätigt wurden.
2. Leistungsänderungen, Preisanpassungen
a)
Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem
Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und
den Gesamt Zuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die geänderte Leistung tritt an die
Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geãnderten
Reise bzw. als Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem
Reisenden der Differenzbetrag entsprechend $ 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
b)
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger
(z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in
hervorgehobener Weise zu informieren
c)
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reise- leistung
oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des
Reisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom
Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
● entweder die Änderung anzunehmen
● oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten
● oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter
eine solche Reise angeboten hat
Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder
nicht. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er
entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatz- reise verlangen,
sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten.
Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der
gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der
Reisende in der Erklãrung gemäß Ziffer 2 .b in klarer, verständlicher und hervorgehobener
Weise hinzuweisen.
d)
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der
Erhöhung der Beförderungskosten aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder anderer
Energieträger oder der Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte
Reiseleistungen wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flug-nafengebühren oder einer
Anderung der für die betreffende Reise geltenden Wechsel. kurse entsprechend wie folat zu
ändern Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den
Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
1.d)
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden
den Erhöhunqsbetraq verlangen
2.d)
In anderen Fallen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz
kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
3.d)
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um
den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Gleiches gilt im Falle der
Erhöhung der Umsatzsteuer
4.d)
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der
Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den
Reiseveranstalter verteuert hat.
5.d)
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 20 Tage liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter
nicht vorhersehbar waren.
e)
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und
verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die
Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen.
f)
Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die
unter 4,5% genannten Preise, Abgaben, Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor
Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten beim Reiseveranstalter führt.
g)
Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % des Reisepreises ist der Reisende berechtigt, ohne
Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten Der Reisende ist
verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die
Preiserhöhung diesem gegenüber mitzuteilen, ob er die Preiserhöhung annimmt, vom
Vertrag zurücktritt oder eine ggf. an einer anderen angebotenen Reise teilnimmt. Auf $ 651a
Abs. 2 Satz 3 BGB wird hingewiesen.
3.Rücktritt wegen nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
1a)
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom
Reisevertrag zurücktreten, wenn er in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die
Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich
vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss
angegeben hat und
a)
in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie
den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem
Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss angegeben hat und
b)
in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Ein Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem
Reisenden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben
wurde. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. hat der Reiseveranstalter unverzüglich
von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht.
c)
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter
unverzūalich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der
Rücktrittserklärung, Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis zurückzuerstatten
C..Bezahlung, wechselkurse, Zahlung im ausland
1.Bezahlung
a)
Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung
der Reise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Reisen- dengel
absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein gem $ 651 r BGB
mit Namen und Kontaktdaten des Reisenden. geldspeichers in klarer, verständlicher und
hervorgehobener Weise übergeben wurde
b)
Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden und schließt sie keine übernachtung ein, so
dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung
eines Sicherungsscheines verlangt werden
c)
Geldspeichers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise über- geben wurde
Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden und schließt sie keine Übernachtung ein, SO
dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines
verlangt werden
d)
Mit Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung/Rechnung und Aushändigung des
Sicherungsscheines werden innerhalb von 14 Tagen 20 % des Reisepreises als Anzahlung
fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Zusätzlich sind im Falle des
Abschlusses von Versicherungen (z. B. Reiserücktritts- versicherung) etwaige
Versicherungsprämien in voller Hőhe fällig,
e)
Die Restzahlung muss - ohne weitere Aufforderung - spätestens 28 Tage vor Reisetermin
gezahlt sein, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Bei kurzfristigen Buchungen -
wenn zwischen Buchungsdatum und Reisetermin weniger als 28 Tage liegen - ist der
Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines in voller Höhe sofort zu zahlen
f)
Geht der vollständige Anzahlungsbetrag oder Restbetrag nicht innerhalb der o.g. Fristen ein
und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung dieser nicht
geleistet, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen
Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und
kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der
Reiseveranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu
stornieren, es liegt nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein wirksamer Rücktrittsgrund
zugunsten des Reisenden vor. Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises besteht kein
Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung:
g)
Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich an den auf der
Rechnung ausgewiesenen Empfänger zu richten. Wird der Betrag ar jemand anderen
gezahlt, so erfolgt die Zahlung auf eigenes Risiko und berech- tigt deshalb nur dann zur
Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Reisevertrag, Wenn der Reisepreis volstăndig
beim Reiseveranstalter eingegangen
ist. Zahlungen werden ausschließlich per Banküberweisung akzeptiert.
2. Wechselkurse
a)
Bei Reisen nach Albanien können vor Ort anfallende Kosten, Gebühren oder
Zusatzleistungen in der lokalen Währung albanischer Lek (ALL / LEK) erhoben werden. Der
Reisende ist dafür verantwortlich, ausreichende finanzielle Mittel in der entsprechenden
Währung bereitzuhalten.
b)
Der Reiseveranstalter rechnet sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen grundsätzlich in
Euro (EUR) ab. Preisangaben in LEK dienen – sofern angegeben – ausschließlich zur
Orientierung und können währungsbedingt schwanken.
c)
Für alle Zahlungen, die der Reisende direkt vor Ort an Leistungsträger oder Behörden tätigt
(z. B. Eintrittsgelder, lokale Steuern, Gebühren, zusätzliche Ausflüge, Verpflegung), gelten
die tatsächlich vor Ort geforderten Preise in LEK. Wechselkursschwankungen gehen hierbei
vollständig zu Lasten des Reisenden.
d)
Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für Differenzen, die durch Bankgebühren,
Wechselkursänderungen oder unterschiedliche Umrechnungskurse zwischen Euro und LEK
entstehen können.
3.Zahlung im ausland
a)
Zahlungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrags sind und vom Reisenden direkt vor Ort
zu entrichten sind (z. B. Getränke, optionale Ausflüge, Eintrittsgelder, touristische Steuern
oder persönliche Ausgaben), werden in der Regel in albanischer Währung (LEK) verlangt.
Der Reisende trägt die alleinige Verantwortung dafür, genügend Zahlungsmittel in geeigneter
Form bereitzuhalten.
b)
In touristischen Regionen wird gelegentlich auch Euro (EUR) akzeptiert; dies liegt jedoch im
Ermessen des jeweiligen Leistungsträgers. Der Reiseveranstalter kann nicht garantieren,
dass Zahlungen in Euro, Bankkarte oder Kreditkarte angenommen werden.
c)
Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Kartenzahlungen in Albanien nicht überall
verfügbar sind und insbesondere bei kleineren Geschäften, Lokalen oder Ausflugsanbietern
Bargeld in LEK erforderlich ist.
d)
Eventuelle Gebühren für Geldabhebungen, Dynamische Währungsumrechnungen (DCC)
oder bankseitige Kosten trägt der Reisende selbst. Der Reiseveranstalter übernimmt keine
Verantwortung für Preisabweichungen, die durch unterschiedliche Wechselkurse oder
Bankgebühren entstehen.
e)
Der Reisende wird empfohlen, vor Ort ausschließlich bei offiziellen Banken oder lizenzierten
Wechselstuben Geld zu tauschen. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Verluste
durch inoffizielle Anbieter oder ungünstige Wechselkurse.
C. Rücktritt, Stornogebühren und Umbuchungen
1. Rücktritt des Reisenden
a)
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten Der Rücktritt
ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler
gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem aegenüber erklärt werden.Es wird dem
Reisenden im eigenen Interesse und aus Beweissiche- rungsaründen dringend empfohlen,
den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. Die Abmeldung des Reisenden
wird wirksam an dem Tag, an dem sie dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro zugeht
b)
Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter
eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten
ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche
Umstände auftreten. die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an
den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen Umstände sind unvermeidbar und
außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich
ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen
getroffen worden waren.
c)
Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen,
dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die
von ihm geforderte Pauschale.
d)
Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungs
pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der
Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils
anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall, ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der
ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung
der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
e)
Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.
f)
Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß $ 651e BGB vom Reiseveranstalter durch
Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in
die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden
Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem
Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
2. Stornobedingungen
a)
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt
ist dem Reiseveranstalter schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) zu erklären.
Maßgeblich für den Rücktritt Zeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim
Veranstalter.
b)
Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann der
Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach
dem Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und möglicher anderweitiger
Verwendungen der Reiseleistungen.
c)
Der Reiseveranstalter kann die Entschädigung pauschal wie folgt festlegen, sofern im
Reiseangebot oder der Reisebestätigung keine abweichenden Stornosätze ausgewiesen
sind:
bis 45 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises
44 bis 30 Tage vor Reisebeginn: 40 % des Reisepreises
29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises
14 bis 7 Tage vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises
ab 6 Tagen vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt: 90 % des Reisepreises
d)
Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter ein geringerer oder
gar kein Schaden entstanden ist.
e)
Der Reiseveranstalter behält sich vor, eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu
verlangen, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlichen Rücktrittskosten die pauschalen
Sätze deutlich übersteigen. In diesem Fall legt der Veranstalter die Berechnung offen.
f)
Ist die Stornierung auf unumgängliche, außergewöhnliche Umstände zurückzuführen (z. B.
Naturkatastrophen, politische Unruhen, behördliche Verbote), die die Durchführung der
Reise erheblich beeinträchtigen, kann der Reisende kostenfrei zurücktreten.
3.Umbuchungen & Ersatzperson
a)
Der Reisende kann bis zum Reisetermin eine Ersatzperson für sich und/oder die anderen
von ihm angemeldeten Personen bestellen. Im Zweifel hat der Reisende den Zugang der
Mitteilung bei dem Reiseveranstalter nach zuweiser
b)
Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn Diese den
besonderen Reise Erfordernissen nicht genügt, ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen oder sich die Gruppen- zusammensetzung
(männliche/weibliche Teilnehmer) der angenfeldeten Gruppe ändert. Bei Widerspruch durch
den Reiseveranstalter gelten die übliche Rücktrittsbedingungen,
c)
Umbuchungsgebühren sind sofort fällig
---
D.Mitwirkungspflichten
1.Mitwirkungspflichten des Reisenden
a)
Reiseunterlagen
Der Reisende hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Reise
gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z. B, Flugschein
Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält
b)
Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der
Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte. kann der Reisende weder
Minderungsansprüche nach $ 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach $ 651n
BGB geltend machen.
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des
Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters
vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem
Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Reise- veranstalters zur Kenntnis
zu bringen;über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reise- veranstalters bzw. seiner
Kontaktstelle vor Ort wird in den Reiseunterlagen unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die
Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Reise gebucht hat, zur
Kenntnis bringen.
Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies
möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
c)
Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in $ 651i Abs.
2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach S 65 11 BGB kündigen, hat er dem
Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe Leistung zu setzen. Dies ailt nur
dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert Wird oder wenn die sofortige
Abhilfe notwendig ist
d)
Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und
Fristen zum Abhilfeverlangen
1d)
Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und
-verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrs- rechtlichen
Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige (,P.I.R.") der
zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter
können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die
Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen, nach
Aushändigung zu erstatten.
2d)
Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reise- gepãck
unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem
Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige
an die Fluggesellschaft gemäß Buchstabe 1a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu
erstatten.
E. Haftung und Schadensersatz
a)
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Korger- schaden sind
und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften
oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung
unberührt.
b)
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B.
vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche Ausstellungen), wenn diese
Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter
Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so
eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil
der Reise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die $651b, 651c,
651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die
Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters
ursächlich war
c)
Im Fall der Verspätung von Party-Zügen haftet der Reiseveranstalter nur, sofern diese von
ihm wieder Treu und Glauben herbeigeführt worden ist.

G. Einreise-, Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
a)
Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visa- erfordernisse
sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der
ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor
Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
b)
Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich
notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von
Zoll und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften
erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt
nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
c)
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat
d)
Es gilt zu beachten, dass der Reiseveranstalter die aufgeführten Leistungen nur dann bzw.
in dem Rahmen erbringen kann, wie es die behördlichen Vorschriften in Deutschland und im
Urlaubsland rechtlich zulassen. Davon betroffen können unmittelbar von dem
Reiseveranstalter angebotene Leistungsbestandteile (z. B. eingeschränkte Poolnutzung,
Menü statt Buffet) sein, aber auch Einschränkungen bei der Einreise sowie allgemein vor
Ort. Dieser Hinweis berührt nicht die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des
Reisenden
H. Schlussbestimmungen
1.Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern dem keine zwingenden
Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen. Gerichtsstand ist der Sitz des
Reiseveranstalters, sofern der Reisende Kaufmann oder juristische Person ist.
2.Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt.
Die unwirksame oder undurchführbare Regelung wird durch eine solche ersetzt, die dem
wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
Gleiches gilt für den Fall, dass diese AGB eine Regelungslücke enthalten.

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10:00 - 16:00
Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
10:00 - 16:00
Freitag
10:00 - 16:00
Samstag
10:00 - 16:00
Sonntag
CLOSED